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Der Oldenburger Sachsenspiegel

Kloster Rastede, 1336
Bibliografische Angaben
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Erhältlich als Band 15 der Reihe Glanzlichter der Buchkunst

Mehr als in jeder anderen Epoche war das Leben des Menschen im Mittelalter von außen her bestimmt – durch normative Richtlinien, die sämtliche Bereiche des Lebens regeln und als Orientierungshilfen für die Bewältigung des Alltags dienen sollten. Dies galt selbstverständlich auch für den Bereich des Rechts.
Zu den frühesten und interessantesten Werken der mittelalterlichen Rechtsbücherliteratur gehört die Gruppe der „Sachsenspiegel“. Darunter versteht man Aufzeichnungen des angewandten Rechts, die nicht mehr in einer der üblichen Bildungssprachen, Griechisch oder Latein, sondern in der Volkssprache abgefasst sind und sich auf einen bestimmten Anwendungsbereich (wie eine Stadt oder eine Region) beziehen. Bereits in zeitgenössischen Quellen werden diese Texte häufig als „spiegel“ bezeichnet, weil sie, wie die Spiegel-Literatur des lateinischen Mittelalters, ein Stück der christlichen Weltordnung wiedergeben, das für ein bestimmtes Lebensgebiet (im Fall des „Sachsenspiegels“ für das Rechtsleben) erkennbar Vorbildcharakter besitzt.

 

 

Eike von Repgow

Autor des „Sachsenspiegels“ ist Eike von Repgow, der den Text zwischen 1224 und 1230/31 aus einer (verlorenen) lateinischen Erstfassung in die Sprache seiner engeren Heimat, das Mittelniederdeutsche des Elbe-Saale-Gebietes, übertrug.
Die Aufzeichnung des bis dahin ungeschriebenen sächsischen Gewohnheitsrechts entsprach einem allgemeinen, immer stärker werdenden Bedürfnis der Zeit nach der Sicherung von Frieden und Recht durch Verschriftlichung. Allen diesbezüglichen Bemühungen war eines gemeinsam: die Einbindung der konkreten, gewohnheitsbedingten Normen in ein universelles christliches Weltverständnis. Dass es bei der Frage nach der wahren christlichen Gesinnung zu erheblichen Auslegungsunterschieden kommen konnte, lässt sich auch anhand des „Sachsenspiegels“ belegen: 1374 verdammte Papst Gregor XI. durch die Bulle „Salvator humani generis“ 14 Artikel des „Sachsenspiegels“ als ketzerisch.

 

 

Ein weit verbreiteter Text

Unter den weit über 400 Handschriften und Fragmenten, die vom „Sachsenspiegel“ Eikes von Repgow erhalten sind, finden sich vier Codices picturati, Bilderhandschriften, die sich durch die Illustration des Textes in einer besonderen Bildspalte auszeichnen. Von diesen ist der Oldenburger Codex das einzige Exemplar, das uns in einer Art Nachwort über Datum, Schreiber und Auftraggeber unterrichtet. Eike von Repgows Text wurde im Jahre 1336 vom Benediktinermönch Hinrik Gloyesten im Auftrag des Grafen Johanns III. von Oldenburg im Kloster Rastede geschrieben. Seit seiner Entstehung befand sich der Codex – von einem 180 Jahre währenden Zwischenspiel bei den Reichsgrafen von Bentinck abgesehen – immer im Eigentum der Nachfolger des Auftraggebers, ehe er 1991 in den Besitz der Niedersächsischen Sparkassenstiftung in Hannover überging.
Mit dem Auftrag zur Rechtsaufzeichnung wollte Johann III. der zunehmenden Rechtsunsicherheit in seinem Land begegnen. Fast alle älteren Ritter und Dienstleute waren gestorben, und von den Jüngeren war kaum jemand mit den Rechtssätzen der Vorväter vertraut. Diese wieder ins Bewußtsein zu rufen, sie in Kenntnis und Anwendung zu festigen, darin bestand die Hauptaufgabe des Oldenburger „Sachsenspiegels“.

 

 

 


Eindrucksvolle Bildstreifen

Seiner Bestimmung als Unterrichtswerk didaktischen Charakters entsprechend enthält der Oldenburger Codex sämtliche Aspekte des zeitgenössischen Rechtslebens, des für jedermann geltenden Landrechts und des Lehnrechts. Die eindeutig formulierten Rechte und Pflichten des einzelnen innerhalb einer bestimmten Gesellschaftsschicht und ihre Einforderung durch geistliche und weltliche Gerichte bilden den Ausgangspunkt, von dem aus alle Detailfragen abgehandelt werden. Der Leser erhält auf eindrückliche Art und Weise die notwendige Rechtsbelehrung.
Unterstützt wird diese durch die mit großer Kunstfertigkeit ausgeführten, teilweise farbenprächtig kolorierten, teilweise in einfachem Umriß stehengebliebenen Federzeichnungen, die den Text begleiten. In einem wesentlichen Punkt führen die Illustrationen aber auch über den Text hinaus: Ungeachtet der typologischen Muster, denen sie wie alle mittelalterlichen Bildkompositionen verpflichtet sind, enthalten sie eine Fülle von Einzelheiten zur zeitgenössischen Lebensrealität. Was hier in Kleidung, Bewaffnung und Gerätschaften, in Außen- und Innenarchitekturen an materieller Sachkultur und in Haltung und Gebärdensprache an Mentalitätsgeschichte dargestellt wird, bietet ein unerschöpfliches Reservoir für die Erforschung der mittelalterlichen Alltagskultur. Diese engen Bezüge zum vornehmlich bäuerlichen Alltag sind nicht verwunderlich, liegt es doch in der Natur des Rechts, daß es sich in der einen oder anderen Weise auf sämtliche Bereiche des Lebens bezieht. Und die Normen, die in dem Rechtsbuch schriftlich niedergelegt sind, bilden den Rahmen, in dem sich der Mensch tagtäglich bewegte.