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Der Heidelberger Sachsenspiegel

Bibliografische Angaben
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„Spegel der Sassen“: Das bedeutendste deutsche Rechtsbuch

Kein anderes Buch hat die deutsche Rechtsgeschichte so geprägt wie der Sachsenspiegel. Nach Jahrhunderten ausschließlich mündlicher Tradierung stellt er die erste schriftliche Aufzeichnung des im Alltag und vor Gericht erprobten Gewohnheitsrechts eines bestimmten Anwendungsgebietes (in diesem Fall Sachsens) dar.
Eike von Repgow legte sein Werk zwischen 1220 und 1235 in der Sprache seiner niederdeutschen Heimat vor und schuf damit nicht nur das bedeutendste und in seiner nachhaltigen Wirkung unerreicht gebliebene deutsche Rechtsbuch, sondern auch das erste Prosawerk in deutscher Sprache.
Den Titel „Spiegel“ wählte der Autor in Anlehnung an die mittelalterliche Speculum-Literatur. Wie in einem Spiegel war in diesen Lehrbüchern die christliche Weltordnung zu erkennen – in gleicher Weise sollten die Sachsen in Eikes „Spegel“ Recht und Unrecht erkennen können.
 

Der Inhalt des Sachsenspiegels

Am Anfang des Werkes steht ein Prolog, in dem der Autor den göttlichen Ursprung des Rechts beschwört und alle Menschen auffordert, sich durch nichts vom Recht abbringen zu lassen.
In dem darauf folgenden Landrecht sind alle Fragen des Dorf- und Nachbarrechts, des Familien- und Erbrechts, des Verfassungsrechts, des Straf- und Gerichtsverfassungsrechts sowie des Verfahrensrechts geregelt.
Der zweite Hauptteil fasst die Normen des Lehnsrechts zusammen, welches das Verhältnis zwischen den Lehnsherren und ihren Vasallen zum Inhalt hat. Damit gibt der Sachsenspiegel verbindliche Richtlinien für alle im Zusammenleben der Menschen in den unterschiedlichen sozialen Gruppen relevanten Rechtsfragen vor.
 

Die früheste Sachsenspiegel-Handschrift

Die Heidelberger Handschrift ist nicht datiert, lässt sich aber anhand der Textform, des Schriftbildes und insbesondere der Wappen auf das nordöstliche Harzgebiet und auf die Zeit zwischen 1295 und 1304 eingrenzen. Ursprünglich dürfte die Handschrift 92 Blätter umfasst haben, von denen jetzt nur noch ein Drittel erhalten ist. Es fehlen das ganze erste Buch des Landrechts, Teile des zweiten und dritten Buches sowie Teile des Lehnsrechts. Möglicherweise wurden diese Seiten entfernt, weil sie beschädigt  waren, darauf könnte der Zustand von fol. 19v und 20v hinweisen. Der Erhaltungszustand der Text- und Bildpartien ist unterschiedlich. Schäden wie Verschmutzungen, Abreibungen und Fingerspuren deuten darauf hin, dass der Heidelberger Sachsenspiegel sehr stark in Verwendung stand.
 

Der Text: nahe an der Urfassung des Eike von Repgow

Durch seine Nähe zum Urtext des Eike von Repgow kommt dem Heidelberger Sachsenspiegel eine besondere Bedeutung zu. Durch seine Entstehung an der Wende zum 14. Jh. hat er eine enge zeitliche, aber auch räumliche Bindung an die verlorene Urhandschrift, deren Entstehung nur wenige Jahrzehnte vorher ebenfalls im Harzgebiet vermutet wird. Möglicherweise sind die Art und Weise der Illustrationen direkt über ein Zwischenglied aus der Urschrift übernommen worden.


Text und Bild – eine einmalige Gesamtkomposition

Die Heidelberger Handschrift zeichnet sich durch eine weitgehende Übereinstimmung von Text und Bild aus. Das lässt auch Rückschlüsse auf den Illustrator zu, der vor allem die Fähigkeit besessen hat, die Kernaussage des Rechtstextes zu erfassen und ihn – auch in eigenem Sinne – durch Herausstellen bestimmter bildlicher Aspekte zu interpretieren.
In den parallel zum Text verlaufenden Bildzeilen wird das geschriebene Recht in eine Bildfolge „übersetzt“ – die Bildszene wird aus dem Text heraus entwickelt. Durch die Komplexität des Textes müssen so zum Teil auch unterschiedliche Zeitebenen dargestellt werden.
Der Darstellung des Rechtsinhalts dienen Personen und ihre Kleidung, Handgebärden und Körperhaltung, Symbole und Gegenstände des täglichen Lebens, wobei die Figuren sehr lebendig in ihrem Ausdruck wirken. Der unbekannte Illustrator bedient sich nicht nur traditioneller Symbole und Gesten, sondern erfindet auch neue Formen.
Hauptausdrucksmöglichkeit rechtlicher Vorgänge sind dabei für ihn vor allem die Gebärden der Hände, die deshalb auch überdimensional groß gezeichnet sind. Sie sind in den späteren Handschriften nicht mehr so stark betont. Ebenfalls auffallend ist in der Heidelberger Handschrift die häufige Darstellung der Mehrarmigkeit, die insbesondere im Lehnsrecht Verwendung findet und notwendig ist, um die teilweise komplizierten Vorgänge darstellen zu können.


Die Fugger, die Palatina und Rom

Über den Weg der Handschrift seit ihrer Entstehungszeit bis in die zweite Hälfte des 16. Jh.s hinein ist nichts bekannt. Sie erscheint erstmals in Heidelberger Verzeichnissen gegen Ende des 16. Jh.s. In Heidelberg existierte zu dieser Zeit wegen der 1386 gegründeten Universität und auch durch die Bücherleidenschaft des kurfürstlichen Hofes bedingt eine Büchersammlung, die als „Bibliotheca Palatina“ internationalen Ruf erlangte.
Maßgebenden Anteil an ihrer glanzvollen Entwicklung hatte der Augsburger Patrizier Ulrich Fugger, ein Spross der bekannten Handels- und Bankiersfamilie. Wegen seines Übertrittes zum evangelischen Glauben und seiner beträchtlichen Schulden, die nicht zuletzt auf seine großzügigen Bücherkäufe zurückzuführen waren, und aufgrund seines mangelnden merkantilen Interesses war er mit seiner Familie völlig zerstritten. Er fand beim Kurfürsten Friedrich III. von der Pfalz in Heidelberg Zuflucht. 1567 wurde seine Bibliothek von Augsburg nach Heidelberg gebracht und bei seinem Tode 1584 auf Grund seines Testaments endgültig Bestandteil der Bibliotheca Palatina. In einem 1571 in Heidelberg angelegten Verzeichnis der Fuggerbibliothek heißt es: „Ein altt uff Perment geschrieben buchlin von Lehenrechten und andern, mit altfranckischen figuren.“


In den Wirren des Krieges

Während des 30jährigen Krieges eroberte Johann t’Serclaes von Tilly 1622 Heidelberg und die Bibliotheca Palatina wurde – und mit ihr auch unser Codex – vom Bayernherzog Maximilian dem Papst Gregor XV. zum Geschenk gemacht und 1623 durch den römischen Legaten Leo Allacci nach Rom gebracht. Wahrscheinlich war der Sachsenspiegel bis dahin durch einen einfachen Holzdeckeleinband geschützt, der zur Gewichtsverminderung entfernt und später durch einen flexiblen Pergament-einband ersetzt wurde. In Rom blieb er Bestandteil der vatikanischen Bibliothek, bis der Papst ihn im Jahre 1816 mit anderen deutschsprachigen Handschriften aus dem Bestand der  Palatina Heidelberg zurückgab. Der Codex wird seitdem im Tresor der Universitätsbibliothek Heidelberg verwahrt.